Behinderten-Pauschbetrag, behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und Pflege-Pauschbetrag sind unterschiedliche Entlastungen. Für die Steuererklärung lohnt es sich, sie getrennt zu prüfen.
Der Behinderten-Pauschbetrag verringert bei erfüllten Voraussetzungen das zu versteuernde Einkommen. Er wird nicht in gleicher Höhe ausgezahlt. Bei einem festgestellten GdB von mindestens 20 gelten die Beträge des § 33b EStG. Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen beträgt der erhöhte Pauschbetrag 7.400 Euro anstelle des GdB-abhängigen Betrags; Gehörlosigkeit allein genügt dafür nicht.
Behinderungsbedingte Fahrten
Die Fahrtkostenpauschale nach § 33 Absatz 2a EStG beträgt bei GdB mindestens 80 oder mindestens 70 mit Merkzeichen G 900 Euro. Bei aG, Bl, TBl oder H sind es 4.500 Euro. Sie unterliegt der zumutbaren Belastung. Eine allgemeine Alternative, darüber hinaus alle behinderungsbedingten Kilometer einzeln mit 30 Cent anzusetzen, besteht hierfür nicht.
Persönliche Pflege
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt bei Pflegegrad 2 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise Hilflosigkeit 1.800 Euro. Er setzt grundsätzlich persönliche Pflege in einer Wohnung im EU-/EWR-Raum und keine Einnahmen für die Pflege voraus. Ausnahmen und die Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen sind zu beachten.
Keine doppelte Berücksichtigung
Prüft für jede Ausgabe, ob sie bereits mit einer Pauschale abgegolten oder erstattet ist. Weitere außergewöhnliche Belastungen können unter eigenen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Eine pauschale Garantie für eine Steuererstattung ist damit nicht verbunden.
Quellen und redaktioneller Stand
Redaktionell überarbeitet am 21. Oktober 2026.
Von Joachim · Über den Autor und den privaten Blog. Persönliche Erfahrungen und allgemeine Informationen ersetzen keine individuelle fachliche Beratung.