Ein Pauschbetrag von 1.140 Euro bedeutet nicht, dass das Finanzamt 1.140 Euro auszahlt. Der Betrag mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied anhand eines vereinfachten Beispiels.
Der Behinderten-Pauschbetrag verringert bei erfüllten Voraussetzungen das zu versteuernde Einkommen. Er wird nicht in gleicher Höhe ausgezahlt. Bei einem festgestellten GdB von mindestens 20 gelten die Beträge des § 33b EStG. Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen beträgt der erhöhte Pauschbetrag 7.400 Euro anstelle des GdB-abhängigen Betrags; Gehörlosigkeit allein genügt dafür nicht.
Beispiel: GdB 50
Bei festgestelltem GdB 50 beträgt der jährliche Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro. Würde sich jeder zusätzlich abziehbare Euro in einer vereinfachten Rechnung mit 20 Prozent auf die Steuer auswirken, entspräche das 228 Euro Entlastung. Das ist ein Rechenbeispiel mit angenommener Steuerwirkung, keine Zusage für einen bestimmten Steuerfall.
Was den tatsächlichen Vorteil beeinflusst
Entscheidend sind unter anderem steuerpflichtiges Einkommen und weitere Abzüge. Wer keine entsprechende Einkommensteuer zahlt, erhält den Pauschbetrag nicht als allgemeine Sozialleistung ausgezahlt. Eine Übertragung bei Kindern ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Nachweise und weitere Aufwendungen
Der Anspruch auf den Pauschbetrag muss belegt sein. Einzelbelege für die damit erfassten Aufwendungen sind nicht erforderlich. Andere außergewöhnliche Belastungen werden gesondert beurteilt; eine doppelte Berücksichtigung gleicher Kosten ist ausgeschlossen.
Quellen und redaktioneller Stand
Redaktionell überarbeitet am 21. Oktober 2026.
Von Joachim · Über den Autor und den privaten Blog. Persönliche Erfahrungen und allgemeine Informationen ersetzen keine individuelle fachliche Beratung.